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01. Juli 2005:

T-Online darf IP-Adressen nicht speichern

T-Onlines Datenspeicherpraxis hat einen gerichtlichen Dämpfer bekommen. Laut heise online hat das Amtsgericht Darmstadt die bisher auch bei Flatrate-Kunden praktizierte Vorratsdatenspeicherung des Internetproviders für rechtswidrig erklärt. Die Speicherung von Internetverbindungsdaten sei nicht mit § 6 Abs. 1 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) vereinbar. Für Abrechnungszwecke seien solche Daten nicht erforderlich, stellt das Gericht fest. Geklagt und vor dem Amtsgericht Darmstadt Recht bekommen hat T-Online-Flatrate-Kunde Holger Voss, ein Systemadministrator aus Münster. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung wird T-Online vermutlich in die Berufung gehen.

Datenspeicherung nur zu Abrechnungszwecken
Mit seiner Datenspeicherpraxis war Internetprovider T-Online in der Vergangenheit bereits mehrfach ins Kreuzfeuer der Kritik geraten. Datenschützer hatten immer wieder darauf hingewiesen, dass die pauschale Speicherung von Internetverbindungsdaten gegen das Datenvermeidungsverbot des § 6 Abs. 1 TDDSG verstoße. Danach darf ein Provider „personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen“. Entsprechend regelt § 97 Abs.3 Telekommunikationsgesetz, dass „nicht erforderliche Daten (…) unverzüglich zu löschen“ sind.

Eindeutige Rechtslage
Die Rechtslage erscheint eindeutig: Deutsche Internetprovider dürfen die Verbindungsdaten ihrer Kunden nur zu Abrechnungszwecken erheben, verarbeiten und speichern. Alle anderen Nutzungszwecke sind ausdrücklich ausgeschlossen. Das Prinzip einer Flatrate besteht nun aber gerade darin, dass die Internetverbindungskosten pauschal abgerechnet werden. Ein Einzelverbindungsnachweis mit Speicherung der IP-Adresse des Flatrate-Kunden ist deshalb völlig überflüssig. Die Speicherung solcher Verbindungsdaten verstieße somit gegen das TDDSG, begründete Holger Voss seine Klage gegen T-Online.

T-Online speichert rechtswidrig
T-Online sieht diesen Sachverhalt natürlich anders. Die Verbindungsdaten benötige man, um im Reklamationsfall die erbrachten Leistungen dokumentieren zu können. Außerdem seien solche Daten erforderlich, um Missbrauchsfälle aufklären zu können. Deshalb speichert der Provider alle Verbindungsdaten einschließlich IP-Nummer auch bei Flatrate-Kunden bis 80 Tage nach Rechnungsstellung. Diese Praxis ist gesetzeswidrig, hat nun das Amtsgericht Darmstadt entschieden. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Datenspeicherung nur für den begründeten Einzelfall zulässig sei, nicht jedoch im Rahmen einer umfassenden Datenspeicherung auf Vorrat. Insoweit gaben die Darmstädter Richter dem Kläger Recht. Für zulässig erklärte das Gericht allerdings die Speicherung von Onlinezeiten und Transfervolumen. Diese Speicherung dürfe allerdings nur anschlussgebunden erfolgen. Das generelle Abspeichern von IP-Nummern, die dem Flatrate-Kunden bei jeder Einwahl ins Internet zugewiesen werden, sei für diese Zwecke keinesfalls erforderlich. Eine darauf gerichtete Forderung des Klägers wies das Darmstädter Gericht zurück.

Berufung wahrscheinlich
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt ist Berufung möglich. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. T-Online mochte sich deshalb heise online zufolge zu dem Urteil noch nicht äußern. Es ist allerdings zu erwarten, dass der Internetprovider das Urteil nicht akzeptieren und Berufung einlegen wird. Derzeit ist vor dem Landgericht Darmstadt noch ein zweites Verfahren in ähnlicher Sache anhängig. In diesem Verfahren wurde ein Gutachter bestellt, der die Speicherpraxis von T-Online unter die Lupe nehmen soll.

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