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02. Juli 2006:

Welche Rechte haben Urheber?

Während in der Bundesrepublik noch heftig um den zweiten Korb der Urheberrechtsreform gefochten wird, hat Frankreich es – nach zum Teil turbulenten Diskussionen – geschafft, sich ein neues Urheberrecht zu schaffen. Vom ursprünglichen Elan ist wenig geblieben. Das Gesetz sieht zwar beispielsweise vor, dass alle digitalen Formate untereinander kompatibel sein müssen. Allein es gibt keine Möglichkeit für den Verbraucher, dieses Postulat auch durchzusetzen. In Deutschland fokussiert sich die Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung derzeit auf zwei Punkte: die Neufassung der Vergütungsregelung für Privatkopien und die künftigen Kopierregeln für Forschung und Lehre. Eine Einigung ist derzeit nicht in Sicht.

Französisches Urheberrecht verabschiedet
Das französische Parlament hat Ende Juni endgültig das neue französische Urheberrecht abgesegnet. Die mitunter turbulenten Auseinandersetzungen um die Neugestaltung des Gesetzes haben am Ende kaum einen Einfluss auf den Gesetzestext gezeigt. Revolutionäre Neuerungen, wie die Forderung, dass alle digitalen Formate untereinander kompatibel sein müssen, haben sich nicht durchgesetzt. Zu Stande gekommen ist ein gesetzlicher Kompromiss: Die digitalen Formate müssen kompatibel sein, doch die Verbraucher erhalten keine Möglichkeit, diese Forderung auch durchzusetzen. Dies kann nur ein Antrag aus der Branche selbst. Ob es also jemals zu einer Klage gegen Apple kommen wird, weil die über Apples iTunes im proprietären AAC-Format vertriebenen Musikdateien eben nicht kompatibel, sondern nur mit Apples eigenem Player iPod abspielbar sind, ist zweifelhaft.

Lex iTunes
Offenbar hat sich Apples Lobbyarbeit bezahlt gemacht. Die Abgeordneten diskutierten den Kompatibilitätspassus lang und breit. Am Ende entschied man sich dafür, dass nur eine Behörde und nicht der Verbraucher selbst in der Lage sein soll, Kompatibilität zu erzwingen – vorausgesetzt die Branche selbst stellt einen entsprechenden Antrag. Dass es bei der Kompatibilitätsfrage jedoch nicht nur um wirtschaftliche Fragen, sondern auch um die Rechte des Verbrauchers geht, findet im Gesetz keinen Niederschlag. Insofern ist diese Regelung verbraucherunfreundlich und nützt nur einem wirklich etwas: der Computer-, Musik- und iTunes-Firma Apple. Herzlichen Glückwunsch!

Keine Kulturflatrate
Daneben regelt das Gesetz auch die Frage, wie illegale Musik- und Filmdownloader bestraft werden sollen. Dass Tauschbörsennutzer eine Strafe bekommen sollen, stand für die Mehrheit der Parlamentarier offenbar von vornherein fest. Die von einigen Abgeordneten geforderte und kurzzeitig im Gesetzesentwurf aufgetauchte Kulturflatrate jedenfalls haben die Lobbyisten der Musik- und Filmindustrie verhindern können. Herzlichen Glückwunsch!

Tauscher machen sich strafbar
Private Tauschbörsennutzer machen sich in Frankreich künftig strafbar und müssen mit Geldstrafen rechnen, sofern sie erwischt werden. Wer illegale Musik downlädt, wird mit moderaten 38 Euro zur Kasse gebeten. Die Verbreitung raubkopierter Software wird da schon etwas teurer. Hier können ein Bußgeld von 30.000 Euro und eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten winken. Wer den Kopierschutz einer Software zum Eigenbedarf knackt, muss mit einem Bußgeld von maximal 3750 Euro rechnen.

Vergütungspauschale umstritten
In der Bundesrepublik ist die Entscheidung über die Ausgestaltung des zweiten Korbs der Urheberrechtsreform noch nicht gefallen. Doch schon jetzt steht fest, dass der Regierungsentwurf von allen Seiten auf Kritik stößt. Im Mittelpunkt der Kritik stehen die Neufassung der Vergütungsregelung für Privatkopien und die künftigen Kopierregeln im Bereich Forschung und Lehre. Dass die Hohe der Vergütungspauschale nicht mehr durch den Bund, sondern in Verhandlungen der Betroffenen untereinander festgelegt und vor allem auf maximal fünf Prozent des Gerätepreises begrenzt werden soll, stieß im Bundestag auf vehemente Ablehnung. Für ebenso problematisch hielten die meisten Redner die Regelung, dass das jeweilige Gerät, für das eine Pauschale erhoben werden soll, „in nennenswertem Umfang“ für Vervielfältigungen eingesetzt wird. Diese Regelung werfe mehr Probleme auf, als sie löse, hieß es.

Ein wissenschaftsfreundliches Urheberrecht
Deutliche Verbesserungen wurden auch für den Bereich der künftigen Kopierregeln gefordert. Hier müsse dringend "den Erfordernissen der durch das Grundgesetz besonders geschützten und nicht kommerziell ausgerichteten Einrichtungen in Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Grundrecht auf Informationsfreiheit der Bürger weit stärker als bisher Rechnung" getragen werden, hatte bereits der Bundesrat gefordert. Man brauche ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht, das den wissenschaftlichen Informationsaustausch nicht behindere.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/