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03. September 2004:

US-Filmindustrie nimmt BitTorrent aufs Korn

Die US-amerikanische Filmindustrie nimmt in ihrem Kampf gegen die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Filme jetzt auch das BitTorrent-Filesharingsystem unter Beschuss – nicht nur in den USA, sondern gleich weltweit. In einem Schreiben forderten die Anwälte der US-Filmfirma Dreamworks kürzlich die Betreiber der schwedischen Webseite thePirateBay.org auf, alle BitTorrent- Dateien von ihrer Seite zu entfernen, die sich auf den Film „Shrek 2“ beziehen. Die Anwälte stützten sich dabei auf den US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Die schwedische Filmpiraten stellten sich stur und antworteten barsch, aber zutreffend: Der DMCA habe in Schweden keine Gültigkeit. Schweden sei kein Bundesstaat der USA.

Post vom Anwalt
Wenn es um die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Filmen geht, hat die US-amerikanische Filmindustrie ihre bezahlten Lauscher offenbar überall. Auch ihre Rechtsanwälte sind meistens schnell zur Stelle. Manchmal allerdings ein wenig zu schnell. Auch scheint es mit den Geografiekenntnissen mancher Rechtsanwälte nicht allzu weit her zu sein. Anders ist das Schreiben der Dreamworks-Anwälte an die Betreiber der schwedischen Webseite thePirateBay.org kaum zu erklären – es sei denn, man wertet es als Drohung. In ihrem Schreiben weisen die Dreamworks-Anwälte darauf hin, dass die PirateBay-Betreiber US-amerikanisches Urheberrecht verletzten. Solche Mahnschreiben sind in den USA immer dann an der Tagesordnung, wenn Copyright-Inhaber eine Verletzung ihrer Rechte beklagen wollen. Rechtsgrundlage ist der Digital Millennium Copyright Acht (DMCA).

Filesharing mit BitTorrent
Auf der schwedischen Webseite thePirateBay können sich Nutzer des Filesharingsystems BitTorrent Torrent-Files herunterladen. Diese Dateien enthalten selbst keine urheberrechtlich geschützten Inhalte, sondern liefern lediglich Metadaten über gerade aktuelle Torrent-Downloads. Wird ein Torrent-File von einem BitTorrent-Client geladen, so kann der Client auf Grund der darin enthaltenen Informationen Kontakt zum so genannten Tracker aufnehmen. Von diesem Tracker erfährt der Client, welche anderen Clients die fragliche Datei gerade herunterladen und verteilen. Der eigentliche Tausch findet dann nur zwischen den per Tracker zusammengeschalteten Clients statt. Das Besondere an BitTorrent ist, dass Up- und Downloads gleichzeitig erfolgen. Die Originaldatei ist in viele kleine Dateisplitter aufgeteilt. Sobald ein Client ein kleines Stück dieser Datei heruntergeladen und die Prüfsumme verifiziert hat, meldet er dies dem Tracker und kann den „Dateisplitter“ schon an andere Clients weitergeben. Dadurch wird eine hohe Tauschgeschwindigkeit erreicht. Voraussetzung ist allerdings, dass mindestens ein so genannter „Seed-Rechner“ die vollständige Datei als „Saat“ im Netz anbietet.

Wer verstößt gegen welches Urheberrecht?
Eine rechtliche Einschätzung des Tauschs über BitTorrent steht bisher noch aus. Weder in den USA noch in Europa gibt es einschlägige Gerichtsurteile. Dennoch kann man davon ausgehen, dass der eigentliche Urheberrechtsverstoß nur von den Seed-Rechnern und den aktuellen Tauschclients begangen wird. Den Trackern sowie den Webseiten, die torrent-Dateien zum Download anbieten, könnte allenfalls die Vermittlung und Unterstützung bei einem Rechtsbruch angelastet werden. Vor diesem Hintergrund ist die selbst für Juristen reichlich geschraubt klingende Aufforderung der Dreamworks-Anwälte zu verstehen, eine „vorsätzliche Verletzung der Urheberrechte des Studios an dem Film ‚Shrek 2’ von der Webseite zu entfernen“. Diese Forderung wird wie selbstverständlich mit dem US-amerikanischen DMCA begründet, als wäre das US-Urheberrecht ohne Frage auch in Schweden gültig.

„Go f… yourself!“
Die Antwort der schwedischen thePirateBay-Betreiber ließ nicht lange auf sich warten. „Wie Ihnen vielleicht bekannt sein dürfte, ist Schweden kein Bundesstaat der Vereinigen Staaten von Amerika“, heißt es in dem Antwortschreiben, in dem die Anwälte auch gleich noch kostenlose Lektionen in Erdkunde („Schweden ist ein Land in Nordeuropa.“) sowie in Rechtswissenschaft erhalten: „Wenn Sie es bis jetzt noch nicht kapiert haben sollten, US-Recht ist hier nicht anwendbar. Zu Ihrer Information, schwedisches Recht wird nicht verletzt.“ Am Ende ihres Antwortschreibens kommen die Schweden noch einmal heftig zur Sache. „Es ist unsere Meinung und die Meinung unserer Anwälte, dass Ihr dämliche Schwachköpfe seid“, heißt es dort ganz unverblümt, bevor sich die Schweden „höflich wie immer“ verabschieden – allerdings nicht ohne den US-Anwälten vorher noch ein herzliches „Go f… yourself“ mit auf den Weg zu geben.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/