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04. November 2004:

Bei eBay fehlt der Hammer

Wer bei eBay Waren von einem gewerblichen Anbieter ersteigert, hat generell ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht. Das hat der Bundesgerichtshof in einem kürzlich ergangenen Urteil (AZ VIII ZR 375/03) entschieden. Online-Auktionen, wie sie bei eBay durchgeführt werden, werteten die Richter nicht als Versteigerungen, sodass hier wie bei allen anderen Online-Geschäften auch das Fernabgabegesetz anzuwenden sei. Das Widerrufsrecht gilt allerdings nur bei gewerblichen Anbietern. Damit sind künftige Streitigkeiten bereits vorprogrammiert. Hier wird es um die Frage gehen, ob und wann ein Anbieter gewerbsmäßig handelt.

Wenn ein Diamantarmband nicht mehr gefällt…
Im vorliegenden Fall ging es um den Kauf eines 15-Karat-Diamantarmbandes, das von einem gewerblichen Händler bei eBay angeboten worden war. Dem eBay-Kunden, der das Schmuckstück schließlich ersteigert hatte, gefiel das Armband dann allerdings doch nicht. Er weigerte sich, das Armband anzunehmen und zu bezahlen. Daraufhin verklagte ihn der Händler beim Amtsgericht Rosenheim und legte anschließend Berufung beim Landgericht Traunstein ein. Der Verkäufer begründete seine Klage damit, dass bei Versteigerungen ein Rückgabe- und Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Amtsgericht und Landgericht waren anderer Meinung – und der BGH in Karlsruhe bestätigte nun die Entscheidungen der unteren Instanzen.

Es fehlt der „Hammer“
Die Karlsruher Richter hatten in erster Linie darüber zu entscheiden, ob es sich bei den Auktionen, die bei eBay durchgeführt werden, tatsächlich um Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt, für die das Widerrufs- und Rückgaberecht des Fernabgabegesetzes ausgeschlossen sind. Der BGH entschied, dass eBays Online-Auktionen nicht unter den Begriff der Versteigerung fallen, wie ihn das BGB definiert. Laut BGB komme der Vertrag bei einer normalen Versteigerung dadurch zu Stande, dass der Versteigerer den Zuschlag erteilt. Bei eBay werde ein Handel aber lediglich dadurch abgeschlossen, dass der Höchstbietende nach Zeitablauf automatisch als Käufer gilt. Ein förmlicher Zuschlag fehlt also. Online-Auktionen können also keine „wirklichen“ Versteigerungen im Sinne des BGB sein.

Fernabgabegesetz gilt auch bei eBay
Der BGH ging allerdings noch einen Schritt weiter. Auch bei eBay gelte der allgemeine Verbraucherschutz, wenn es sich um einen gewerblichen Anbieter handele. Denn der Käufer kann sich vom ordnungsgemäßen Zustand einer Ware erst dann überzeugen, wenn er diese Ware auch tatsächlich in Augenschein nehmen könne. Damit legten die Karlsruher Richter fest, dass das Widerrufsrecht des Fernabgabegesetzes auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes für Käufe gelte, die bei eBay getätigt werden. Jeder eBay-Käufer hat demnach das Recht, einen Kauf ohne Angabe von Gründen zu widerrufen und die Ware zurückzuschicken oder gar nicht erst anzunehmen. Diese Regelung ist im Übrigen nicht neu. Sie galt auch bisher schon für alle Waren, die bei eBay zu einem Festpreis angeboten werden. Der BGH hat diese Regelung jetzt lediglich auf alle Angebote ausgeweitet, die von gewerblichen Händlern bei eBay eingestellt werden. Die gewerblichen Händler haben außerdem die Pflicht, auf das Widerrufsrecht ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Versäumt der Händler diese Pflicht, läuft das Rückgaberecht weiter.

Wann handelt ein Verkäufer „gewerbsmäßig“?
Die Entscheidung des BGH schafft einerseits ein Stückchen mehr Rechtssicherheit, bringt auf der anderen Seite allerdings auch weitere Probleme mit sich. Ein eBay-Kunde, der sich nach abgeschlossener Versteigerung auf sein Rückgaberecht beruft, muss in jedem Fall nachweisen, dass er die fragliche Ware bei einem gewerblichen Händler „ersteigert“ hat. Bei künftigen Konflikten kommt es also darauf an, ob ein Verkäufer bei eBay als gewerblicher Anbieter einzustufen ist. Eine exakte Definition, wann ein Verkäufer bei eBay gewerbsmäßig handelt, liegt noch nicht vor. Eine pauschale Richtgröße wie etwa die Anzahl der Auktionen oder die Höhe des Umsatzes gibt es nicht. Es komme immer auf den Einzelfall an, meinen Experten. Für gewerbsmäßiges Handeln sprechen nach § 15 Abs.2 EStG eine "Gewinnerzielungsabsicht" sowie die "Nachhaltigkeit" des Handelns – alles in allem schwammige Definitionen, die für neuen Konfliktstoff sorgen dürften.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/