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09. März 2005:

Der Chef surft mit

Privates Surfen am Arbeitsplatz – verbieten, erlauben oder einfach stillschweigend tolerieren? Diese Frage ist bei Deutschlands Chefs ebenso umstritten wie die Frage, wie die Surfgewohnheiten ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren seien. Ein Faltblatt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar, gibt Auskunft. Unter dem Titel „Surfen am Arbeitsplatz“ enthält dieser rechtzeitig zur CeBIT herausgegebene „Datenschutz-Wegweiser“ Antworten auf zahlreiche rechtliche Fragen rund um die private Nutzung des Arbeitsplatz-PCs.

In Großbetrieben ist Surfen meist verboten
Ende 2003 befragte das Magazin Focus die zwanzig größten börsennotierten deutschen Konzerne nach ihrer Surftoleranz. Wie nicht anders zu erwarten, fiel das Ergebnis äußerst unterschiedlich aus. Die sieben Konzerne Siemens, Bayer, RWE, Deutsche Bank, Schering, Allianz und selbst die Magenta-Boys von der Deutschen Telekom verbieten ihren Mitarbeitern per Betriebsvereinbarungen den Webausflug für rein private Zwecke generell. Lediglich in den Arbeitspausen darf man hier laut Focus am Arbeitsplatz-PC chatten, Emails schreiben, bei eBay handeln oder seine Bankgeschäfte online tätigen. In der Tendenz dürften die Ergebnisse der Focus-Umfrage auch jetzt noch Gültigkeit besitzen.

Kleinbetriebe sind oftmals toleranter
Klein- und Mittelbetriebe sind oftmals toleranter, wenn ihre Mitarbeiter privat durchs Netz der Netze surfen. Auch das hat die Focus-Umfrage aus dem Jahre 2003 ergeben. Lediglich ein Drittel aller Firmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di fallen, verbietet privates Surfen generell. Ein weiteres Drittel macht den Mitarbeitern keinerlei Vorschriften, während das letzte Drittel die private Internetnutzung per Betriebsvereinbarung geregelt hat. Letzteres hält auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, für die beste Lösung.

Surfen per Betriebsvereinbarung regeln
Wie lange darf ein Mitarbeiter wann und unter welchen Bedingungen für private Zwecke surfen? Solche Fragen lassen sich Schaar zufolge in Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen zum Vorteil aller Beteiligten eindeutig regeln. Hier sollten die Nutzungsbedingungen sowie mögliche Kontrollmaßnahmen zweifelsfrei festgelegt werden. Außerdem sollten die Beschäftigten die Kenntnisnahme dieser Vereinbarung schriftlich bestätigen. „Wenn der Beschäftigte die erforderlichen, in den Regelungen beschriebenen Kontrollmaßnahmen nicht will“, führt Schaar in seinem „Surf-Guide“ aus, „muss er die private Nutzung unterlassen“. Es gebe nämlich keinen Anspruch, das Internet am Arbeitsplatz auch privat nutzen zu können.

Überwachen verboten!
Darf der Boss Big Brother spielen? Auch auf diese Frage weiß das Faltblatt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz eine detaillierte Antwort. „Gestattet der Arbeitgeber den Beschäftigten die private Nutzung des Internet, kann er dies (…) in angemessener Weise kontrollieren“, erklärt der oberste Datenschützer in seinem informativen Datenschutz-Wegweiser und stellt klar, dass eine Totalüberwachung der Arbeitnehmer nicht erlaubt sei. Dies gilt sowohl für den Fall, dass nur die dienstliche Internetnutzung erlaubt ist, als auch dann, wenn privat gesurft werden darf. Dieser Grundsatz wird auch von der einschlägigen Rechtsprechung unterstützt. Danach ist beispielsweise der Einsatz von Überwachungssoftware grundsätzlich verboten, und zwar selbst dann, wenn in einer Firma die private Nutzung der Betriebs-PCs ausdrücklich untersagt ist. Andernfalls würden das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten sowie das Fernmeldegeheimnis verletzt. Natürlich dürfen Firmen ihre Netzwerke überwachen, um z. B. Viren- und Hackerangriffe abzuwehren. Auch zentrale Backups sind erlaubt. Software zur Überwachung der Arbeitnehmer darf aber nur dann eingesetzt werden, wenn im Einzelfall der begründete Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht.

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