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11. Mai 2005:

Flatrate-Kunde verklagt T-Online

Warum speichert ein Internetprovider die Verbindungsdaten seiner Flatrate-Kunden zu Abrechnungszwecken, wenn er sie für solche Zwecke gar nicht braucht? Warum hebt er solche Daten mehrere Monate lang trotzdem auf? Diese und ähnliche Fragen wird sich Internetprovider T-Online in den nächsten Monaten gefallen lassen müssen. Denn wegen ihrer Datensammelpraxis steht die Telekom-Tochter nunmehr vor Gericht. Flatrate-Kunde Holger Voss, ein Systemadministrator aus Münster, hat T-Online vor dem Amtsgericht Darmstadt verklagt.

„Nicht erforderliche Daten unverzüglich löschen“
Trotz privater und behördlicher Sammelwut wird das deutsche Datenschutz- und Telekommunikationsrecht derzeit noch immer vom hehren Grundsatz der Datenvermeidung geprägt. Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) sprechen eigentlich eine eindeutige Sprache, die auch für T-Online und andere Internet Provider gilt. Gemäß § 6 Abs.1 TDDSG darf ein Provider „personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen“. Entsprechend regelt § 97 Abs. 3 TKG , dass „nicht erforderliche Daten (…) unverzüglich zu löschen“ sind.

Nur zu Abrechnungszwecken
Die Rechtslage erscheint eindeutig: Internet Provider dürfen die Verbindungsdaten ihrer Kunden nur zu Abrechnungszwecken erheben, verarbeiten und speichern. Alle anderen Nutzungszwecke sind ausdrücklich ausgeschlossen. Angewählte IP-Adressen, Einwahlzeiten und Datenmengen dürfen also nur dann gespeichert werden, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Gebührenabrechnung gewährleistet werden kann.

Speicherpraxis bei T-Online ungesetzlich?
Das Prinzip der Flatrate besteht nun aber gerade darin, dass die Internetverbindungskosten pauschal bezahlt werden. Ein Einzelverbindungsnachweis ist deshalb völlig überflüssig, die Speicherung von Verbindungsdaten also ungesetzlich, meint Systemadministrator Holger Voss, der die Speicherpraxis bei T-Online nun gerichtlich klären lassen möchte. Vor zwei Jahren war Voss wegen eines satirisch gemeinten Beitrags im Forum des Internetmagazins Telepolis verklagt worden. Damals hatte T-Online als zuständiger Internetprovider die Daten seines Flatrate-Kunden Voss an das Gericht herausgegeben. Im Laufe des Verfahrens, das im Übrigen mit einem Freispruch endete, sei ihm erst die Datensammelpraxis seines Providers bewusst geworden, erklärte Voss gegenüber heise online. Statt für Abrechnungszwecke, wie gesetzlich erlaubt, habe T-Online Kundendaten für die Verfolgung mutmaßlicher Straftaten verwendet.

Mahnbriefe von T-Online
Auch sonst ist T-Online offenbar recht großzügig, wenn es um die Verwendung der gespeicherten Kundendaten geht. Im Januar 2002 verschickte die Telekom-Tochter Briefe an mutmaßliche Nutzer von Internettauschbörsen, um sie vor Urheberrechtsverstößen zu warnen. Auch in diesem Falle nutzte der Darmstädter Internetprovider die gespeicherten Verbindungsdaten von Flatratekunden – widerrechtlich, wie T-Online-Kunde Voss meint. Mit Abrechnungszwecken habe diese Praxis nichts zu tun.

T-Online „braucht“ die Verbindungsdaten
T-Online sieht das alles selbstverständlich völlig anders. Die Verbindungsdaten benötige man, damit im Reklamationsfall die erbrachten Leistungen nachgewiesen werden können. Außerdem dienten solche Daten der Abrechnung kostenpflichtiger Angebote des Darmstädter Providers. Last but not least: § 9 Bundesdatenschutzgesetz schreibe technische und organisatorische Maßnahmen zur Absicherung der Datensicherheit vor – alles Argumente, die auf tönernen Füßen stehen, meint Holger Voss. Insbesondere möchte er von T-Online wissen, welche Daten konkret zum Schutz vor welchen Störungen benötigt würden.

Unterstützung von Bundesdatenschützer Schaar
Schützenhilfe erhält T-Online-Flatrate-Kunde Voss u. a. vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz Peter Schaar. Bundesdatenschützer Schaar hatte sich zuletzt Mitte März dieses Jahres gegen Pläne der Bundesregierung gewandt, eine flächendeckende, einjährige Vorratsdatenspeicherung für Internetverbindungsdaten einzuführen. Ein solches Vorhaben sei derzeit nicht zulässig. Das TKG sehe eine Speicherung von Verkehrsdaten nur in sehr beschränktem Umfang vor, Daten dürften danach nur zu Abrechnungszwecken und höchstens für sechs Monate gespeichert werden. Auch das Argument, dass die Vorratsdatenspeicherung beispielsweise für Zwecke der Strafverfolgung benötigt würde, mochte Schaar nicht gelten lassen. Millionen von Datensätzen völlig unschuldiger und unverdächtiger Internetnutzer würden dadurch quasi auf Vorrat und standardmäßig überwacht. Eine solche Überwachung widerspreche dem grundgesetzlich verankerten Fernmeldegeheimnis. Außerdem stünden Aufwand und Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis.

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