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18. Februar 2008:

Fairplay im Mitmachweb

Verbraucherschützer fordern mehr Sicherheit und Datenschutz in den sozialen Netzwerken des Mitmachwebs. „Ohne klare Regeln, Kontrollen und Sanktionen wird das Mitmachweb scheitern“, meint Gerd Billen vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Billen fordert den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Datenschutzregeln entsprechend anzupassen. Dem Nutzer wird geraten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der fraglichen Portale vor einer Registrierung genauestens durchzulesen. Dienste, die wie StudiVZ ihre Nutzung an die generelle Zustimmung zu Datenweitergabe und –fremdnutzung knüpfen, sollten generell gemieden werden. Befinden sich die Verbraucherschützer mit ihrem Appell an den mündigen Nutzer auf verlorenem Terrain?

Zur Ökonomie des Mitmachwebs
Die meisten der großen Portale des sogenannten Mitmachwebs werden von kommerziellen Unternehmen betrieben. Nicht die Interessen der Nutzer bestimmen die Betreiberpolitik, sondern die wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer, die wie etwa Google in YouTube oder die Holtzbrinck-Verlagsgruppe in StudiVZ erhebliche Summen investiert haben. Diese Investitionen sollen sich irgendwann auszahlen. Die Portale müssen also nach wirtschaftlichen Kriterien geführt werden und sollen irgendwann Gewinn abwerfen.

Betreiber setzen auf personalisierte Werbung
Momentan setzen die Betreiber der großen Web-Gemeinschaften fast ausschließlich auf Einnahmen durch Werbung. Sie nutzen die Daten, die die Nutzer eingegeben haben, um selbige mit möglichst passgenauer Werbung zu versorgen. Je stärker diese Werbung personalisiert werden kann, desto erfolgreicher sind die Anzeigen, die geschaltet werden, und desto mehr Werbegelder klingeln in den Kassen der Betreiber.

Abmahnung gegen StudiVZ
Um an die Daten ihrer Mitglieder zu gelangen, lassen die Portalbetreiber ihre potenziellen Nutzer bei der Registrierung Allgemeine Geschäftsbedingungen absegnen, die ihnen einen weitgehenden Zugriff auf die Datens(ch)ätze gewähren. So geht etwa StudiVZ vor. Aus diesem Grund wurde das erfolgreiche Studentenportal kürzlich vom Bundesverband der Verbraucherzentralen abgemahnt. Die Koppelung eines Dienstes an die Preisgabe der eigenen Daten sei vollkommen inakzeptabel, erklärte Gerd Billen.

AGB gründlich lesen
Die Verbraucherschützer rufen alle Internetnutzer zu Wachsamkeit und Zurückhaltung bei der Preisgabe persönlicher Daten auf. Daten könnten schlimmstenfalls gar zweckentfremdet und in einem anderen Kontext verwendet werden, ohne dass der betroffene Nutzer etwas davon erfährt. Dienste, die in ihren AGB die Zustimmung zur Datenweitergabe und –nutzung voreingestellt haben, sollten grundsätzlich gemieden werden, meinen die Verbraucherschützer. Zudem sollte jeder Nutzer vor der Registrierung die AGB gründlich vom Anfang bis zum Ende exakt durchlesen. Es gelte, nur so viel Daten preiszugeben, wie zum Geschäftsabschluss unbedingt erforderlich seien.

Der mündige Nutzer
Die Verbraucherschützer rekurrieren damit auf den mündigen Internetnutzer, der stets überlegt handelt und sich unermüdlich durch ellenlange, meist in einem komplexen Juristendeutsch abgefasste AGB ackert – und der dann auch noch bis in die letzte Konsequenz hinein versteht, worum es dabei geht. Dieser Nutzer ist eine Fiktion, mit der im Übrigen nicht nur die Betreiber der Mitmachwebportale argumentieren. Auch die Betreiber dubioser Webseiten, die mit Gratisangeboten locken, den Nutzer aber kostenpflichtige Abonnements unterschieben wollen, berufen sich auf diesen mündigen Nutzer, der ja auf der Webseite im Kleingedruckten und in den AGB auf die Kosten hingewiesen worden sei.

Opt-In-Prinzip fürs Mitmachweb
Wenn der mündige Nutzer eine Fiktion, also in der Realität äußerst selten anzutreffen ist, müssen andere Mechanismen greifen, um den Schutz der persönlichen Daten sicherzustellen. Einen dieser Mechanismen erwähnen auch die Verbraucherschützer: das Opt-In-Prinzip. Der Gesetzgeber ist hier tatsächlich in der Pflicht – und zwar gleich doppelt. Erstens muss das Datenschutzrecht so geändert werden, dass es unzulässig wird, die Einwilligung in die Preisgabe persönlicher Daten an die Registrierung zu koppeln. Eine Einwilligung sollte erst dann als rechtlich einwandfrei erteilt gelten, wenn der Nutzer ausdrücklich darum gebeten wird, seine Zustimmung zur Verwendung seiner Daten etwa zu Werbezwecken zu erlauben. Damit würde das Opt-In-Prinzip, das für den Bereich der legalen Email-Werbung gilt, auch auf das Mitmachweb und seine kommerziellen sozialen Netze übertragen.

Individuelles Klagerecht
Zweitens muss der Gesetzgeber dem einzelnen Internetnutzer das Recht geben, gegen Webportale zu klagen, die das Opt-In-Prinzip nicht respektieren. Im juristischen Kampf gegen Spam etwa hat sich der bundesdeutsche Gesetzgeber bisher geweigert, dem privaten Internetnutzer, der mit Spam bombardiert wird, ein solches Klagerecht einzuräumen. Nur Verbände oder Mitbewerber können einen Spammer aus deutschen Landen juristisch zur Rechenschaft ziehen. Der einzelne Nutzer kann sich über diverse Spammeldestellen lediglich beschweren und darauf hoffen, dass seine Beschwerde tatsächlich aufgegriffen und der Spammer bzw. dessen Auftraggeber abgemahnt wird. Die Furcht vor einer Klagewelle und einer Überlastung der Gerichte hat eine solche Regelung bisher verhindert.

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