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19. April 2006:

Haftstrafe für Phishing-Geldwäscher

Das Amtsgericht Darmstadt hat einen Strohmann, der sein Bankkonto Phishing-Betrügern zur Verfügung gestellt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil des Darmstädter Amtsgerichts (Az. 212 Ls 360 Js 33848/05) ist das bundesweit zweite Urteil gegen einen zur Geldwäsche bei Phishing-Transaktionen eingesetzten Strohmann. Bereits im September letzten Jahres hatte das Amtsgericht Hamm in einem ähnlichen Fall eine mildere Strafe verhängt. Damals wurde der angeklagte Geldwäscher lediglich zu einer Geldstrafe von 1200 Euro verurteilt.

Anwerbung per Massenmails
Phishing-Betrügereien haben sich längst zu einer finanziell lukrativen, generalstabsmäßig bis ins Kleinste Detail durchorganisierten Form des Internetbetrugs entwickelt. Während es für die Betrüger offenbar keine Hürde ist, an die Kontodaten, Passwörter und TAN ihrer Opfer heranzukommen und mit den ergatterten Daten Zugriff auf die Opferkonten zu erlangen, hat sich der Geldtransfers mittlerweile zur Achillesferse eines Phish-Zuges entwickelt. Eine gängige Methode ist es, Strohmänner oder so genannte „Finanzagenten“ über Massenmails zu rekrutieren. In diesen Mails werden den Adressaten lukrative Nebenjobs bei minimalem Zeit- und Arbeitsaufwand offeriert.

Geldwäsche für Phishing-Betrüger
Die Betrüger sind darum bemüht, bei ihren künftigen „Mitarbeitern“ einen möglichst seriösen Eindruck zu hinterlassen. Nicht selten werden den „Finanzagenten“ sogar ausformulierte Arbeitsverträge einschließlich Urlaubsregelung angeboten. Aufgabe der Strohmänner ist es, ihre Konten für finanzielle Phishing-Transaktionen zur Verfügung zu stellen. Den Strohmännern wird oft irgendein obskurer Zweck mitgeteilt, der mit den finanziellen Transaktionen angeblich verbunden sein soll. Es wird von ihnen erwartet, dass die Gelder, die auf ihren Konten eingehen, per Western Union umgehend an die Auftraggeber weitergeleitet werden. Woher die Gelder stammen, wird den so genannten Finanzagenten selbstverständlich nicht mitgeteilt.

Der „Finanzagent“ ist der Dumme
Phish-Züge müssen in aller Regel schnell über die Bühne gehen. Denn es dauert meist nicht lange, bis die Kontomanipulationen entdeckt werden. Die erste für die Ermittlungsbehörden greifbare Spur ist die Kontonummer, auf die das ergaunerte Geld vom Opferkonto aus überwiesen wurde. Während die Hintermänner ihre Schäfchen meist im Trockenen haben, ist der angeworbene „Finanzagent“ der Dumme. Er wird in aller Regel schnell ausfindig gemacht und wie im vorliegenden Fall, über den das Amtsgericht Darmstadt zu urteilen hatte, wegen Geldwäsche angeklagt.

Lukrativer Nebenjob
Der gewerbsmäßigen Geldwäsche für schuldig befunden wurde ein Darmstädter Ingenieur, der sich derzeit im Vorruhestand befindet und in drei Fällen illegale Geldwäschetransaktionen durchgeführt hatte. Der Ingenieur hatte sich auf einer obskuren Internetseite auf einen Nebenjob als „Finanzagent“ beworben. Seine Aufgabe bestand darin, ein neues Konto einzurichten und die eingehenden Gelder nach Abzug seiner Provision an seine Auftraggeber weiterzuleiten. Im ersten Fall transferierte er per Western Union einen Betrag von 1525 Euro an eine Person in New Jersey, USA. In den beiden anderen Fällen gingen Geldbeträge nach Russland und in die Ukraine. Diese beiden Überweisungen konnten rückgängig gemacht werden, weil die Ermittlungsbehörden mittlerweile auf den Ingenieur aufmerksam geworden waren und die Transaktionen rechtzeitig stoppten.

Gewerbsmäßige Geldwäsche
Der Ingenieur zeigte sich sofort geständig, bestritt jedoch, über die betrügerische Herkunft des Geldes Bescheid gewusst zu haben. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Der Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB sei erfüllt. Auch müsse dem Angeklagten unterstellt werden, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Er habe möglicherweise nicht gewusst, woher genau das Geld stammte, das auf seinem Konto einging und das er per Western Union weiterschickte. Dass es sich dabei um Schwarzgeld handeln müsse, habe er aber durchaus erkennen können. „Keine Firma der Welt (hat) es nötig(…), einen unbekannten Privatier in Geldtransfers einzubinden, die sie problemlos selbst machen kann, und das zu Konditionen, die weit unter dem liegen, was sie dem Angeklagten versprachen“, heißt es im Urteil des Darmstädter Amtsgerichts.

Beihilfe zum Computerbetrug
Der angeklagte Ingenieur wurde wegen gewerbsmäßig betriebener Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wesentlich milder war ein Urteil ausgefallen, das das Amtsgericht Hamm in einem ähnlichen Fall bereits im September letzten Jahres gefällt hatte (Az. 10 Ds 101 Js 244/05 – 1324/05). Hier war der Beklagte „wegen Beihilfe zum Computerbetrug“ nur zu einer Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro verurteilt worden.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/