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23. Juli 2005:

Online-Shops mit schwarzen Listen

Für viele Online-Händler ist Datenschutz offenbar ein Fremdwort. Wie die Computerzeitschrift „c’t“ in ihrer jüngsten Ausgabe berichtet, prüfen immer mehr Betreiber von Online-Shops die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden. Rechtlich ist eine solche Überprüfung nur zulässig, wenn ein so genantes berechtigtes Interesse vorliegt. Immer mehr Internet-Händler prüfen aber generell jeden Kunden. Schlechte Karten etwa hat, wer bestellte Ware schon einmal ganz legal zurückgegeben hat. In Datenbanken, die oft von mehreren Shops gemeinsam betrieben werden, werden auch solche Kunden gespeichert. Manche Online-Händler schließen Kunden, die auf ihren schwarzen Listen stehen, generell vom Einkauf aus.

Kunden werden vorsortiert
Hat sich ein Kunde als unzuverlässig bei der Bezahlung bestellter und ausgelieferter Waren erwiesen oder hat er schon einmal von seinem guten Recht Gebrauch gemacht, Ware innerhalb der gesetzlichen Rückgabefrist zurückzuschicken, dann hat ein solcher Kunde bei immer mehr Online-Händlern schlechte Karten. Das Harmloseste, das ihm geschehen kann, ist, dass es ihm nicht mehr gestattet wird, per Rechnung zu bezahlen. Viele Händler wollen solche Kunden nur noch per Vorkasse oder per Nachnahme bedienen. Im schlimmsten Fall wird dem widerspenstigen Kunden der Einkauf gar nicht mehr gestattet.

Gute Kunden – schlechte Kunden
Um potenzielle Kunden als kreditwürdige und somit als „gute“ Kunden klassifizieren zu können, nutzen Online-Händler zumeist ihre eigenen Kundendatenbanken. Hier wird alles gelistet und abgespeichert, was für den Händler von Interesse sein könnte. Immer häufiger greifen Internet-Händler laut Computerzeitschrift c’t allerdings auch auf kommerzielle Datenbanken zurück. Diese Datenbanken werden angelegt, um die schwarzen von den weißen Kundenschafen penibel trennen zu können. Schon das Geschlecht des Kunden liefert einen ersten Hinweis auf seine Zahlungsfähigkeit. Frauen verdienen im Durchschnitt weniger als Männer. Wenn sie dann auch noch in einer Gegend wohnen, die sich durch ein tendenziell niedriges Durchschnittseinkommen oder einen hohen Ausländeranteil auszeichnet, dann sieht es düster aus. Kunden aus solchen Wohngebieten erhalten eine niedrige „Punktzahl“. Potenzielle Kunden mit einer niedrigen Punktzahl werden aussortiert, dürfen nur per Nachnahme oder Vorkasse oder aber überhaupt nicht mehr bestellen.

„Negativdaten“ dürfen nicht gespeichert werden
Prinzipiell sollen solche Auskunftsdatenbanken dafür sorgen, dass Online-Händler nicht auf Betrüger hereinfallen. Die schwarzen Schafe unter den Online-Shop-Betreibern wollen aber offenbar völlig auf Nummer sicher gehen und speichern mehr Daten ab, als gesetzlich zulässig ist. Bei manchen reicht es dann schon aus, dass ein Kunde Ware innerhalb der gesetzlichen Rückgabefrist zurückgeschickt hat, um ihn vom weiteren Einkauf auszuschließen. Solche „Negativdaten“ dürfen von Rechts wegen nicht gespeichert werden. Sie dürfen auch zwischen den Shops nicht ausgetauscht werden. Aber genau das geschieht laut c’t immer häufiger.

Gemeinsame schwarze Listen
Online-Händler schließen sich zusammen und legen gemeinsame Kundendatenbanken in der Art von schwarzen Listen an. Diese Datenbanken werden bei jeder Bestellung automatisch abgefragt, ohne dass der Kunde etwas davon mitbekommt. Wer in den schwarzen Listen verzeichnet ist, weil er beispielsweise in Shop A schon einmal etwas völlig legal zurückgeschickt hat, kann plötzlich auch in Shop B und C überhaupt nicht mehr oder zumindest nicht mehr auf Rechnung, sondern nur noch per Vorkasse oder Nachnahme einkaufen. Den Kunden, die durch das Datenbanksieb fallen und vom Einkauf völlig ausgeschlossen werden sollen, werden zum Abschluss des Bestellvorgangs nur noch Fehlerseiten angezeigt. Ein Einkauf ist für sie dann nicht mehr möglich.

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