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23. August 2004:

Schmerzensgeld für Content-Klau

Die ungenehmigte Veröffentlichung von fremden Online-Texten auf der eigenen Webseite kann reichlich teuer werden. Denn erstmals entschied ein deutsches Gericht, dass in einem Fall von Content-Klau nicht nur Schadensersatz, sondern zusätzlich auch noch Schmerzensgeld fällig werden kann. Voraussetzung ist laut einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az.: 11 U 6/02, 11 U 11/03), dass es sich um einen „hochwertigen“ Text handelt und der Name des eigentlichen Urhebers durch einen anderen Namen ersetzt wurde. Im vorliegenden Fall besonders pikant: Kläger und Beklagte üben denselben Beruf aus, beide sind Rechtsanwälte.

Content-Diebe bei der „Arbeit“
Im Fall, den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte, ging es um siebzehn juristische Abhandlungen, die der Kläger, ein Rechtsanwalt, auf seiner Homepage veröffentlicht hatte. Durch Zufall stellte er irgendwann fest, dass eben diese Abhandlungen auch auf der Webseite einer anderen Anwaltskanzlei zu finden waren. Die Rechtsanwaltskollegen hatten sie übernommen, ohne den Urheber zu informieren, geschweige denn, ihn um Erlaubnis zu bitten. Die konkurrierenden Kollegen hatten sich noch nicht einmal besonders große Mühe gegeben, die Herkunft der Texte zu verschleiern. Sie hatten gleich das gesamte Layout der Beiträge mit übernommen. Nur bei einem Text wichen die Content-Diebe von dieser Masche ab. Hierbei handelte es sich um einen Aufsatz, den der Jurist für eine Zeitschrift verfasst hatte. Diesen Artikel fanden die Rechtsanwälte offenbar so gelungen, dass einer der beiden prompt seinen eigenen Namen unter diesen Beitrag setzte. So nicht! – könnte man den Urteilsspruch des OLG Frankfurt/Main zusammenfassen. Es verurteilte die beiden beklagten Content-Diebe nicht nur zur Zahlung von Schadensersatz. Auch ein Schmerzensgeld wird fällig.

5100 Euro Schadensersatz
Die Pflicht zur Zahlung eines Schadensersatzes ergab sich für die Frankfurter Richter aus dem Umstand, dass die fraglichen Aufsätze urheberrechtlich geschützt waren, ihre Veröffentlichung deshalb nur mit Zustimmung des wahren Autoren erlaubt ist. Diese Zustimmung hatten sich die konkurrierenden Rechtsanwälte nicht eingeholt. Die Höhe des Schadensersatzes legten die Richter auf 5100 Euro fest. Dieser Betrag wurde nach den Grundsätzen der fiktiven Lizenzgebühr ermittelt, die gezahlt worden wäre, wenn sich die Beteiligten vertraglich geeinigt hätten. Als Grundlage für diese fiktive Lizenzgebühr dienten den Frankfurter Richtern die „Vergütungssätze für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce“. Es wurde eine fiktive Nutzungsdauer von drei Monaten zu Grunde gelegt.

Anspruch auf Schmerzensgeld anerkannt
Damit nicht genug. Das OLG Frankfurt entschied darüber hinaus, dass dem geschädigten Rechtsanwalt auch ein Schmerzensgeld in Höhe von ebenfalls 5100 Euro zustehe. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergebe sich erstens daraus, dass es sich bei den fraglichen Texten um besonders „hochwertige“ Aufsätze handele. Zweitens spielte eine Rolle, dass die dreisten Content-Kopierer bei einem Artikel den Namen des wahren Urhebers gelöscht und durch den eigenen Namen ersetzt hatten. Diese bewusste Täuschung bewertete das OLG als „schwerwiegenden Eingriff“ in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Deshalb stehe dem Geschädigten auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu, urteilten die Frankfurter Richter.

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