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24. Oktober 2004:

Keine Haftung für fingierte Kontaktanzeigen

Der Betreiber eines Webportals ist für Inhalte, die bei ihm eingestellt werden, nur in beschränktem Umfang verantwortlich. Insbesondere kann er in Missbrauchsfällen nicht zur Zahlung von Schadensersatz herangezogen werden. So hat das Kammergericht Berlin kürzlich in einem Fall (Az. 10 U 182/03) entschieden, in dem eine Online-Partnervermittlung auf Schadensersatz verklagt worden war, weil sie eine fingierte Kontaktanzeige veröffentlicht hatte. Die betroffene Person verlangte vom Portalbetreiber Schmerzensgeld – zu Unrecht, wie die Berliner Richter nun entschieden. Damit folgt das Kammergericht Berlin einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom März dieses Jahres zur Haftungspflicht von Hostprovidern.

Eine gefälschte Kontaktanzeige und ihre Folgen
Online-Kontaktbörsen boomen. Denn das Aufgeben und Lesen von Kontaktanzeigen via Internet ist einfach und bequem vom heimischen PC aus zu erledigen. Es ist ein offenes Geheimnis, dass nicht jede Anzeige seriös ist. Neben „professionellen“ Anzeigen gibt es immer wieder auch fingierte Inserate wie im Fall, den das Berliner Kammergericht als Berufungsgericht zu entscheiden hatte. Corpus Delicti war eine fingierte Kontaktanzeige, die von einer unbekannten Person, deren Identität im Nachhinein nicht mehr zu ermitteln war, bei einer Online-Partnerbörse eingestellt worden war. Der Unbekannte hatte nicht nur den vollständigen Namen der späteren Klägerin, sondern auch ihre Anschrift plus Telefonnummer veröffentlichen lassen. Zusätzlich hatte er ein Nacktfoto einer jungen Frau hochgeladen. Daraufhin erhielt die Betroffene zahlreiche obszöne Anrufe, die zu einem Nervenzusammenbruch führten. Da auch ihre Adresse veröffentlicht worden war, zog die betroffene Frau zeitweilig aus ihrer Wohnung aus. Weil sie den Unbekannten nicht zur Verantwortung ziehen konnte, wandte sich die betroffene Frau an den Betreiber der Kontaktbörse und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro.

Die Klage wurde abgewiesen
Das Berliner Kammergericht wies die Klage ab. Bei der eingestellten Kontaktanzeige handele es sich um einen fremden Inhalt, für den der Portalbetreiber primär nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Eine Haftung nach § 11 Teledienstegesetz (TDG) komme deshalb nicht Betracht. Dabei spiele es im Übrigen keine Rolle, ob es sich bei der Kontaktbörse um einen kommerziellen oder einen unentgeltlich betriebenen Dienst handele. Der Betreiber des Webportals hafte erst dann für die bei ihm eingestellten Inhalte, wenn er auf deren Rechtswidrigkeit hingewiesen worden sei.

Hostprovider muss Inhalte nicht überprüfen
Das Urteil des Berliner Kammergerichts hängt sich eng an eine Grundsatzentscheidung (Az.: I ZR 304/01) an, die der Bundesgerichtshof bereits im März dieses Jahres zur Haftung von Hostprovidern gefällt hatte . In dieser Entscheidung wurde eindeutig festgestellt: Ein Hostprovider ist nicht zur präventiven Überwachung aller von ihm gespeicherten fremden Inhalte verpflichtet. Erst wenn er konkret auf einen ganz bestimmten rechtsverletzenden Inhalt hingewiesen wurde, ist er verpflichtet, diesen Inhalt zu löschen. Nicht ausreichend ist nach Auffassung des BGH, wenn dem Provider lediglich allgemein gesagt wird, dass sich irgendwo unter den von ihm gehosteten Inhalten ein rechtsverletzender Inhalt befinde. Die Inhalte müssen so genau benannt werden, dass der Provider sofort darauf reagieren kann, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen.

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