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25. Januar 2006:

Schlappe für T-Online

Internetprovider T-Online darf die IP-Adressen von Nutzern seiner Flatrate-Tarife nicht speichern. Das entschied das Landgericht Darmstadt in einem viel beachteten Berufungsverfahren, das die T-Online AG gegen ein für sie „ungünstiges“ erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Darmstadt angestrengt hatte. Kläger war der T-Online-Flatrate-Kunde Holger Voss, ein Systemadministrator aus Münster. Er setzte durch, dass die ihm zugewiesenen IP-Adressen sofort nach Beendigung der jeweiligen Verbindung zu löschen seien. Er bekam auch in der Frage Recht, dass das Transfervolumen noch nicht einmal gemessen, geschweige denn dessen Höhe gespeichert werden darf. Das Landgericht vertrat in beiden Punkten die Ansicht, dass die von T-Online praktizierte Datenspeicherung gegen das Telekommunikationsgesetz verstoße. Unsicher ist, welche Wirkung dieses Urteil für die Zukunft hat, wenn der bundesdeutsche Gesetzgeber - wie von Bundesinnenminister Schäuble geplant und von der EU vorgegeben - demnächst über die Vorratsdatenspeicherung sämtlicher Telefonie- und Internetverbindungsdaten befindet.

Warum ist nicht auch T-Online mit dem Urteil glücklich?
Eigentlich müsste auch Internetprovider T-Online mit dem Urteil zufrieden sein. Seine Flatrates sind – insbesondere nach den jüngsten Tarifsenkungen – beliebt und ziehen viele Kunden an. Entsprechend hoch ist der Aufwand, der betrieben muss, wenn alle diese Kundendaten einschließlich tagtäglich anfallender Verbindungs- und Transferdaten sorgfältig abgespeichert werden sollen. Andere Internetprovider, die die Verbindungsdaten ihrer Kunden nicht speichern, wehren sich jedenfalls aus Kostengründen gegen die geplante mindestens sechsmonatige Vorratsdatenspeicherung sämtlicher Internetverbindungsdaten.

Rechtswidriger Datenhunger
Bisher hatte die Telekom-Tochter immer darauf hingewiesen, man benötige die gespeicherten Daten, um im Reklamationsfall die erbrachten Leistungen dokumentieren zu können – eine recht dreiste Milchmädchenrechnung: Der Aufwand, der für die Speicherung der Internetverbindungsdaten sämtlicher Flatrate-Kunden betrieben werden muss, ist vermutlich um Etliches größer als diejenigen Summen, die T-Online für Reklamationen zu veranschlagen hätte. Entsprechendes gilt für die Aufklärung von Missbrauchsfällen – dem zweiten Hauptargument, das T-Online immer wieder anführt, um seine rechtswidrige Datenspeicherpraxis zu begründen. Aufwand und Ergebnis stehen vermutlich auch hier in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander. Einen betriebswirtschaftlichen Grund zur Datenspeicherung auch bei Flatrate-Kunden scheint es folglich kaum zu geben. T-Online muss sich deshalb die Frage gefallen lassen, woher der große und zudem rechtswidrige Datenhunger stammt, den die Telekom-Tochter an den Tag legt.

Keine Vorratsdatenspeicherung bei T-Online
Das Landgericht Darmstadt jedenfalls vertrat eine deutlich andere Position als Deutschlands größter Internetprovider. Laut § 6 Abs. 1 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) darf ein Provider „personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und abzurechnen“. Entsprechend regelt § 97 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz, dass „nicht erforderliche Daten (…) unverzüglich zu löschen“ sind. Laut Landgericht Darmstadt verstößt die Datenspeicherpraxis der T-Online AG gegen diese gesetzlichen Bestimmungen. Denn das Prinzip einer Flatrate besteht nun einmal darin, dass die Internetverbindungskosten pauschal abgerechnet werden. Ein Einzelverbindungsnachweis mit Speicherung der jeweiligen IP-Adresse des Flatrate-Kunden ist zu Abrechnungszwecken deshalb völlig unnötig. Für unzulässig halten die Darmstädter Richter darüber hinaus die Messung und Speicherung des Transfervolumens eines Flatrate-Kunden.

Revision nicht zugelassen
Nur in einem Punkt gab das Landgericht Darmstadt der T-Online AG Recht: Das Unternehmen darf auch künftig Beginn und Ende einer Verbindung, also Datum und Dauer, bis zu acht Wochen lang speichern. Hintergrund ist, dass der T-Online-Vertragsbrief zum Flatrate-Tarif auch die Einwahl ins Internet per Analog-Modem, ISDN-Anschluss oder Mobiletelefon vorsieht. In diesen Fällen wird nach Verbindungsdauer abgerechnet. Auf Grund des geringen Streitwertes von 4000 Euro hat das Darmstädter Landgericht eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Falls T-Online dennoch gerichtlich gegen dieses Urteil vorgehen möchte, muss die Telekom-Tochter vor dem Bundesgerichtshof den zu Grunde liegenden Streitwert anfechten und anschließend eine stichhaltige Begründung für den Revisionsantrag liefern.

Gesetzliche Vorratsdatenspeicherung
Ob und wie lange das neue Urteil die ausufernde Datenspeicherpraxis bei T-Online und anderen datenhungrigen Internetprovidern begrenzen wird, steht in den Sternen. Der EU-Beschluss zur Vorratsdatenspeicherung muss demnächst in bundesdeutsches Recht gegossen werden. Es steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber den Internetprovidern die Pflicht auferlegen wird, die Internetverbindungsdaten einschließlich der dynamischen IP auch ihrer Flatrate-Kunden abzuspeichern. Ziel ist es, den internationalen Terrorismus und Schwerstkriminalität wirksamer zu bekämpfen.

Daten von Berlin bis Kairo
Ob die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung zweckmäßig und zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung überhaupt erforderlich ist, wird von vielen Fachleuten bezweifelt. So machte BITKOM-Chef Bernhard Rohleder bereits im Dezember 2003 eine sehr einfache, aber anschauliche Rechnung auf: Würde man beispielsweise alle Emails, die innerhalb eines Jahres über einen einzigen großen Provider laufen, ausdrucken und abspeichern, wären das 3000 Kilometer Aktenordner. „Das ist mehr als die Strecke von Berlin bis Kairo“, rechnete Rohleder vor. „Für die Sicherheitsbehörden relevant sind davon am Ende vielleicht 10 Meter.“ Ein riesiger technischer und personeller Aufwand sei nötig, um in diesem Datenwust gezielt Informationen zu finden. „Hier wird weit über das Ziel hinausgeschossen“, brachte Rohleder die Bedenken seines Verbandes damals auf den Punkt.

Heimliche Nutznießer der Vorratsdatenspeicherung
Nutznießer einer solchen gesetzlich vorgeschriebenen Vorratsdatenspeicherung dürften u. a. die bundesdeutschen Musik- und Filmindustriellen sein. Der Download von MB-starken Musik- und Filmdateien lohnt sich prinzipiell nur für Flatrate-Kunden. Würden deren IP-Adressen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr gespeichert, hätten die Anwälte der Unterhaltungsindustrie keine Chance mehr, Tauschbörsennutzer über deren IP-Adresse zu identifizieren und zu verklagen.

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