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26. Oktober 2006:

Urteil gegen Porno-Spammer

Wenn es um Spammails geht, wird es in Deutschland reichlich kompliziert. Ein spezielles Anti-Spamgesetz gibt es nicht. Auch gehen Spammer in der Regel straflos aus. Lediglich zivilrechtlich ist ihnen derzeit beizukommen – und das war Microsoft Deutschland nicht genug. Die deutsche Niederlassung des Redmonder Softwarekonzerns verklagte einen Spammer aus Schleswig-Holstein, der als Absender eine gefälschte Hotmail-Adresse angegeben hatte – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte den Elektro-Müllverbreiter zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Sein Pech: „Hotmail“ ist als geschützte Marke eingetragen. Das Urteil ist endgültig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

„Hotmail“ als geschützte Marke
Die Porno-Spammails, mit denen der Schleswig-Holsteiner rund ein halbes Jahr lang für die von ihm betriebenen kommerziellen Sex-Webseiten Reklame machte, haben ein teures Nachspiel. Wie schon zuvor das Landgericht Mannheim entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem jüngsten Urteil, dass sich der Spammer aus dem deutschen Norden schadensersatzpflichtig gemacht habe. Daneben wurde er zu Unterlassung und detaillierter Auskunft gegenüber Microsoft über seine gesamten Spamaktivitäten verurteilt. Einen Teil seines Spams hatte der Spammer unter Verwendung einer gefälschten Hotmail-Absenderangabe verschickt. Hotmail ist Microsofts Emaildienst. Microsoft hatte ihn deshalb wegen Verwendung des Markennamens „Hotmail“ vor Gericht gebracht.

Microsoft gewinnt
Der Beschuldigte bestritt bis zum Schluss, dass er für den fraglichen Spam verantwortlich sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah die Sache anders. Darüber hinaus stellte es ausdrücklich fest, dass die Verwendung der Bezeichnung „Hotmail“ als Absenderangabe eine Markenverletzung darstelle. Dafür ist der Spammer nunmehr schadensersatzpflichtig und muss dem Softwarekonzern zudem detailliert über seine gesamten Spamaktivitäten Auskunft geben.

„Markenverletzungen sind Straftaten“
„Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe könnte für die Bekämpfung von Spammern in Deutschland von erheblicher Bedeutung sein“, schätzt Microsoft. Da Deutschland bislang kein Anti-Spam-Gesetz besitzt, mussten Klagen auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden. Daraus ergab sich allerdings nur ein zivilrechtlicher Anspruch. Strafrechtlich wurden Spammer bisher nicht belangt. Über den Umweg der Markenverletzung könnte jetzt auch eine strafrechtliche Verfolgung möglich sein. „Markenverletzungen sind Straftaten“, erklärte Dorothée Jasper, Justiziarin bei Microsoft Deutschland. Deshalb werde es auch den Staatsanwaltschaften künftig möglich, gegen Spammer zu ermitteln.

Spammen ein bisschen verboten
Spammen ist in Deutschland verboten – zumindest ein wenig. Einschlägig ist hier das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es verbietet Spam als wettbewerbswidrige Handlung und gibt folglich nur direkten Mitbewerbern eines Spammers, Verbraucherverbänden sowie den Industrie- und Handelskammern ein Recht, juristisch gegen Spamverbreiter vorzugehen. Der Verbraucher besitzt keine zivilrechtliche Handhabe, sich gegen Spam zu wehren. Der Gesetzgeber fürchtete bei der Verabschiedung dieser Regelung offenbar eine massive Klagewelle, falls auch dem privaten Spamempfänger ein Klagerecht eingeräumt würde.

Es gilt das Einwilligungsprinzip
§ 7 UWG regelt, wann eine „normale“ Werbemail zur Spammail wird. Sie muss den Empfänger „in unzumutbarer Weise“ belästigen, heißt es in Absatz 1. Unzumutbar ist dabei insbesondere jede Werbemail, die ohne Einwilligung des Empfängers abgeschickt wird. Dieses so genannte Opt-in-Prinzip soll sicherstellen, dass der Verbraucher frei entscheiden kann, welche Werbung er erhalten möchte und auf welche Werbung er verzichten kann. Der Empfänger muss explizit zustimmen, ansonsten kann er zivilgerichtlich gegen den Spamverschicker vorgehen und hat Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz – vorausgesetzt er ist ein Mitbewerber. Auch Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern können klagen - der Privatmann nicht. Strafrechtliche Sanktionen gab es bisher nicht.

Spamverbreitung als Ordnungswidrigkeit
Das soll sich künftig ändern. Der bundesdeutsche Gesetzgeber plant ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des elektronischen Geschäftsverkehrs“ (EIGVG). In dieses Gesetz soll nach dem Willen des Bundesrates auch die Spamabwehr eingebettet werden. Verstöße gegen die Opt-In- oder Einwilligungsklausel sollen dann strafrechtlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Begründet wird dieser Vorstoß damit, dass der bestehende zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach dem UWG für eine Abschreckung der Spamverbreiter nicht ausreiche.

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© Alfred Krüger http://www.akrue.de/