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28. Juni 2005:

Kein Freibrief für Filesharing

Der Oberste Gerichtshof der USA hat entschieden, dass Filesharing-Firmen unter Umständen für illegale Aktivitäten ihrer Nutzer juristisch zur Verantwortung gezogen werden können. Voraussetzung ist beispielsweise, dass sie gerade die illegale Verwendung ihrer Software in der Werbung besonders herausstellen. Die Richter haben es vermieden, ein grundsätzliches Urteil über Peer-to-Peer-Technologien zu fällen. Auch das Betamax-Urteil aus dem Jahre 1984 wurde nicht revidiert.

Anspruch und Wirklichkeit
Die Entscheidung des Obersten US-Gerichtshofs wurde mit Spannung erwartet und von den interessierten Kreisen zu einem Wendepunkt in der Geschichte des Filesharings hochstilisiert. Die Entscheidung ist nun ergangen. Das Ergebnis ist im Grunde wenig spektakulär – sein Tenor war vorauszusehen: Die Anbieter von Filesharingsoftware stehen nicht außerhalb des (Urheberrechts-)Gesetzes und können sich nicht alles erlauben. Wer sich in seiner Argumentation einerseits auf die legalen Nutzungsmöglichkeiten seines Programms beruft, in seiner Werbung aber andererseits gerade die illegalen Verwendungszwecke hervorhebt, darf sich nicht wundern, wenn auch den Richtern ein solcher Widerspruch zwischen Anspruch und Wirklichkeit auffällt.

Rechtsstreit begann 2001
Der Rechtsstreit, der nach dem Urteil des Supreme Court nun in eine neue Runde geht, begann bereits im Oktober 2001 mit einer Klage der US-Musik- und Filmindustrie gegen die Firma Streamcast Networks, die das Filesharing-Programm Morpheus vermarktet, sowie gegen den damals populären Tauschanbieter Grokster. Den Firmen wurde vorgeworfen, mit ihren Filesharing-Programmen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen zu leisten und davon auch finanziell zu profitieren. Tatsächlich finanzieren sich die beiden Firmen im Wesentlichen über Werbung, die per Grokster und Morpheus unter das Filesharing-Volk gebracht wird. Streamcast und Grokster wiesen die Anschuldigungen zurück. Die Firmen würden nur die Software liefern und seien nicht dafür verantwortlich zu machen, was die Nutzer damit anfangen würden. In ihrer Argumentation bezogen sich die Streamcast-/Grokster-Anwälte auf das so genannte Betamax-Urteil aus dem Jahre 1984.

Das Sony-Betamax-Urteil von 1984
Zu Beginn der 1980er Jahre hatte sich die US-Filmindustrie darüber beklagt, dass ihnen durch illegale Kopien per Videorekorder enorme Einnahmeausfälle entstünden. Die Firma Sony wurde verklagt. Ziel dieser Klage war es, Sony die Herstellung und den Vertrieb von Videorekordern zu verbieten, wodurch im Erfolgsfall die gesamte Videotechnologie hätte gerichtlich als illegal gebrandmarkt und verboten werden können. Die US-Filmindustrie musste damals eine Schlappe hinnehmen. Das Gericht urteilte im so genannten Sony-Betamax-Urteil, dass Sony seine Videorekorder weiter produzieren und vertreiben dürfe, da das Unternehmen dadurch keine Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen leiste.

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Dieses Urteil wurde von den Betreibern von Musiktauschbörsen immer wieder gern benutzt, um darauf hinzuweisen, dass man selbst keinen Einfluss darauf habe, was die Nutzer mit der an sich „neutralen“ Software anstellen würden. „Falsch!“, riefen die findigen Anwälte der US-Unterhaltungsindustrie im Verfahren gegen Streamcast und Grokster. Die Firmen seien sehr wohl in der Lage, das Nutzerverhalten zu kontrollieren. Man brauche ja nur Filter einzubauen, die illegales Material aussondern, oder einzelne Nutzer von den Tauschbörsen auszuschließen. Wie das technisch in einem dezentralen Netzwerk zu bewerkstelligen sei, darüber schwiegen sich die Anwälte allerdings aus.

US-Interhaltungsindustrie setzt sich durch
Die unteren US-Gerichte, die mit diesem Rechtsstreit betraut waren, bereiteten der US-Unterhaltungsindustrie eine Niederlage nach der anderen. Sie schlossen sich im Wesentlichen der Argumentation der Tauschbörsenanwälte an und lehnten eine – wie auch immer geartete – Beihilfe der Softwarefirmen an den Urheberrechtsverletzungen ab. Die US-Unterhaltungsindustrie widersprach einer solchen Argumentation mit Vehemenz. Es gehe nicht darum, ob Filesharing-Programme auch legal zu nutzen seien, sondern um den hauptsächlichen, statistisch messbaren Verwendungszweck. Und der bestehe nun mal im Tausch urheberrechtlich geschützten Materials. Der Supreme Court schloss sich dieser Argumentation nun an – zumindest teilweise.

Kein Freibrief
Filesharing-Firmen besitzen keinen Freibrief, wenn es um Urheberrechtsverletzungen geht, brachten die obersten US-Richter ihre Entscheidung auf den Punkt. Man sei der Meinung, dass jemand, der beim Vertrieb einer Software gerade deren Gebrauch zur Verletzung von Urheberrechten anpreist, (…) auch für den Schaden verantwortlich zu machen ist, der Dritten dadurch entstehe, erklärte Richter David H. Souter in seiner Urteilsbegründung. Die US-Unterhaltungsindustrie könnte sich also an Streamcast und Grokster wenden und Schadensersatzansprüche geltend machen. Das Verfahren selbst wurde vom Supreme Court an das zuständige Untergericht zurück verwiesen. Der Rechtsstreit geht also in die nächste Runde.

Drei Hauptargumente
Die Entscheidung des Supreme Court basiert auf drei Hauptargumenten. Grokster und Streamcast seien für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich zu machen, weil sie gerade den illegalen Gebrauch ihrer Tauschsoftware immer wieder herausgestellt hätten. Sie hätten bei ihrer Gründung bewusst auf die nach dem Napster-Verbot heimatlosen Filesharer gesetzt und sich ihnen per Werbung (Morpheus) oder in der Namensgebung (Grokster) als Alternative angedient. Zweitens basiere das Geschäftsmodell beider Firmen auf Werbung. Ihre Werbeanzeigen könnten sie jedoch nur deshalb so lukrativ vermarkten, weil die illegale Nutzung die Userzahlen in die Höhe treibe. Drittens schließlich hätten beide Firmen keinerlei Anstrengungen unternommen, in ihre Tauschprogramme Filtersoftware einzubauen. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass fehlende Filtermöglichkeiten allein noch nicht ausreichten, um einer Firma rechtswidriges Verhalten unterstellen zu können.

Es hätte schlimmer kommen können
Das Betamax-Urteil von 1984 hatte für die Entscheidung des Supreme Court keine Relevanz – weder im positiven noch im negativen Sinne. Auch vermieden es die Richter, ein generelles Urteil über Filesharingtechnologien zu fällen. Im Gegenteil wurde sogar ausdrücklich anerkannt, dass es eine Vielzahl legaler Nutzungsmöglichkeiten gebe. Für Streamcast und Grokster bedeutet die höchstrichterliche Entscheidung möglicherweise das finanzielle Aus. Sie werden mit Schadensersatzforderungen der Unterhaltungsindustrie bombardiert werden. Im Hinblick auf die Filesharing-Technologie lässt sich das Urteil durchaus positiv wenden. Die legalen Nutzungsmöglichkeiten wurden anerkannt. Die technisch sowieso problematische Filterung des Inhalts wird nicht zwingend vorgeschrieben. Was der US-Unterhaltungsindustrie außerdem kaum behagen dürfte: Die beanstandeten Programme funktionieren nach der Gerichtsentscheidung selbstverständlich weiter – auch ohne Streamcast oder Grokster im Hintergrund…

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