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28. September 2005:

Amtsgericht Dresden erlaubt Spam

Dass deutsche Richter vom Internet zuweilen wenig Ahnung haben und völlig realitätsfremde Entscheidungen treffen, belegt ein Urteil, das kürzlich vom Amtsgericht Dresden über die Zulässigkeit unverlangter Email-Werbung gesprochen wurde. Das AG hatte darüber zu entscheiden, ob sich der Empfänger von unerwünschter Email-Werbung gegen den Versender dieser Werbung mit einer einstweiligen Verfügung wehren kann. Das AG verneinte diese Möglichkeit mit der Begründung: Das Interesse des Werbeversenders an dieser „bequemen und kostengünstigen Werbemethode“ sei höher einzuschätzen als die dadurch verursachte Störung des Betriebsablaufs in der klagenden Anwaltskanzlei.

Spambeseitigung für 3 Milliarden Euro
Es gibt Menschen, die bezeichnen unverlangte Emailwerbung kurzerhand als Spam. Dabei spielt es keine Rolle, von wem der Werbemüll stammt, welchen Inhalt er hat und wie lange es dauert, das eigene Emailpostfach von jeder einzelnen solcher unverlangt erhaltenen Müllmails zu reinigen. Denn es ist allgemein bekannt, dass jede Spammail bei ihrer Beseitigung Kosten verursacht, die sich in Unternehmen zu hübschen Summen addieren können. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) schätzt, dass die Beseitigung von Spam europaweit einen wirtschaftlichen Schaden von rund drei Milliarden Euro verursacht. Solche Kosten ergeben sich auf Grund der gewaltigen Zunahme des Spamaufkommens in den letzten Jahren. Ernst zu nehmende Studien gehen davon aus, dass der Anteil der unverlangt erhaltenen Werbemails an der Gesamtzahl der Emails zwischen 60 und 90 Prozent liegt. Das Medium Email sei ohne geeignete Schutzmaßnahmen in seiner Rolle als zuverlässiges Kommunikationsmedium gefährdet und nicht mehr sinnvoll nutzbar, heißt es in einer Studie des BSI. Das von Spammern oft vorgebrachte Argument, man könne unerwünschte Emails ja einfach löschen, greife also deutlich zu kurz, heißt es beim BSI weiter.

Spamming ist „bequem und kostengünstig“
Die Richter am Amtsgericht Dresden sehen diese Sache offenbar ganz anders. Eine Anwaltskanzlei war vor das Amtsgericht gezogen, nachdem zwei Partner unverlangte Werbemails erhalten hatten. In diesen Mails warb ein Anbieter von Seminaren für eine Tagung „Öffentlichkeit und Anwalt“. Die Anwälte betrachteten die unverlangten Mails als Spam und wehrten sich mit juristischen Mitteln. Sie wollten mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass der Spamversand gestoppt würde. Das Amtsgericht Dresden entschied nun, dass dieses Ansinnen nicht gerechtfertigt war. Das Assortieren der Werbemails habe weniger als zehn Sekunden Arbeitszeit in Anspruch genommen, argumentierten die Richter. Eine solche Störung des Betriebsablaufs sei anders als z. B. bei unerwünschter Werbung per Telefon oder Fax als äußerst gering einzuschätzen und vom Spam-Empfänger hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund überwiege laut Dresdener Amtsgericht das Interesse des Email-Versenders an der „bequemen und kostengünstigen Werbemethode“ per Email. Die Störung sei gering, die unverlangte Post in kürzester Zeit zu löschen. Bei solchen Argumenten schlägt das Herz eines jeden Profi-Spammers Purzelbäume.

Das sieht der BGH ganz anders
Offenbar besitzen die Dresdener Richter keine eigenen Email-Accounts und haben sich noch niemals durch einen Berg von Spammails wühlen müssen, um die wirklich wichtigen Nachrichten vom Rest des Werbemülls zu trennen. Wer nur die einzelne Mail, die unverlangt ins Postfach flattert, isoliert betrachtet, kann womöglich auch zu keinem anderen Ergebnis kommen – es sei denn, er liest sich klug. Zum Beispiel beim Bundesgerichtshof. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte nämlich im März dieses Jahres eindeutig entschieden: Unverlangt zugesandte Werbemails sind unzulässig. Sie verstoßen grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb und stellen eine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar (AZ. I ZR 81/01). Das damalige Urteil bezog sich zwar nur auf Werbemails an Mitbewerber in der gleichen Branche. Doch in der Urteilsbegründung sprach der BGH eine eindeutige Sprache. Eine Werbeart sei bereits dann unzulässig, meinten die obersten deutschen Zivilrichter, wenn sie „den Keim zu einem immer weiter Umsichgreifen in sich trägt“ und ein Nachahmungseffekt zu befürchten sei. Auch den Dresdener Richtern war diese höchstrichterliche Entscheidung nicht verborgen geblieben. Sie gingen allerdings davon aus, dass das BGH-Urteil ausschließlich für das Wettbewerbsrecht und nicht zwischen Privatleuten Geltung habe.

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