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18. Januar 2005:

Emailfilter können strafbar sein

Das Post- und Briefgeheimnis schützt nicht nur die lahme Schneckenpost, sondern auch den schnellen Email-Verkehr. Deshalb kann das gezielte Ausfiltern von Emails eines bestimmten Absenders unter Umständen strafbar sein. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 1 Ws 152/04 - Beschluss vom 10. Januar 2005) in einem Konflikt zwischen einer baden-württembergischen Hochschule und einem ehemaligen Mitarbeiter dieser Uni. Danach habe niemand das Recht, die elektronische Post eines bestimmten Absenders auszufiltern und zu löschen. Spammer und Virenschreiber können sich jetzt trotzdem nicht die Hände reiben. Denn für Spam- und Virenmails gilt dieses Urteil ausdrücklich nicht.

Der Fall
Die Hochschule hatte Emails, die über ihre Mailserver liefen und an den ehemaligen Mitarbeiter gerichtet waren oder von ihm stammten, ausgefiltert, ohne den entlassenen Mitarbeiter darüber zu informieren. Der Mitarbeiter war bereits 1998 aus dem Dienst der Hochschule ausgeschieden, hatte aber über die Mailserver der Uni weiterhin mit dort tätigen Dozenten, Wissenschaftlern und Freunden Kontakt gehalten. Fünf Jahre später, im Herbst 2003, wurde ihm von der Hochschule die weitere Nutzung seines Mailaccounts untersagt. Anschließend wurden seine Mails rigoros ausgefiltert. Alle an ihn gerichteten oder von ihm stammenden Mails wurden automatisch aussortiert und gelöscht, ohne dass der ehemalige Mitarbeiter selbst oder andere Absender und Empfänger über diese Maßnahme unterrichtet wurden.

Staatsanwalt will nicht ermitteln
Der ehemalige Uni-Mitarbeiter mochte sich eine solche Behandlung nicht bieten lassen und erstattete Strafanzeige gegen die Universität. Die zuständige Staatsanwaltschaft lehnte im Januar 2004 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses (§ 206 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch) ab. Das Unterdrücken von Emails sei nur in Unternehmen strafbar, hieß es formaljuristisch als Begründung. Die betroffene Universität sei jedoch kein Wirtschaftsunternehmen, sondern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

OLG sieht Verstoß gegen Fernmeldegeheimnis
Diese reichlich zweifelhafte Begründung, die eng an den Buchstaben des Gesetzestextes klebt, mochte der ehemalige Mitarbeiter nicht gelten lassen – mit Recht, wie jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschied. § 206 StGB schütze das subjektive Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung des Inhalts und aller näheren Umstände des Postverkehrs. Außerdem ergebe sich daraus ein Anspruch auf Übermittlung aller Sendungen. Der Begriff des Unternehmens sei daher weit auszulegen. Auch die Hochschule falle darunter. Sie habe deshalb möglicherweise rechtswidrig gehandelt, als sie die Post für den ehemaligen Mitarbeiter unterdrückte. Das OLG Karlsruhe hat deshalb die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Diese muss nun klären, ob das Ausfiltern der Emails unbefugt oder rechtmäßig war.

Kein Freibrief für Virenschreiber und Spammer
Das Urteil des OLG Karlsruhe ist alles andere als ein Freibrief für Spam- und Virenmailversender. Dass Mailprovider in bestimmten Fällen filtern dürfen, steht auch nach der OLG-Entscheidung unzweifelhaft fest. Gefiltert werden dürfe nämlich beispielsweise dann, wenn dadurch Virenangriffe abgewehrt werden sollen. Es muss also ein besonderer Rechtfertigungsgrund für eine solche Maßnahme vorliegen. Dieser Filtergrund liegt auch für unaufgefordert zugesandten Werbemüll vor. Das Ausfiltern solcher Mails verletzt also nicht das Post- und Briefgeheimnis, zumal es von den Mailproviderkunden in aller Regel selbst gewünscht wird.

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