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27. Dezember 2004:

Pauschalabgabe auf PCs und Drucker

Zwei kurz vor Weihnachten ergangene Urteile sorgen für Aufregung in der Hardwarebranche. In beiden Fällen hatte die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) Computer- bzw. Druckerhersteller verklagt, um gerichtlich eine Pauschalabgabe auf Hardware durchzusetzen. Die Landgerichte in München und Stuttgart gaben der VG Wort Recht und bestätigten pauschale Urheberrechtsabgaben auf PCs und Drucker. Während das LG München die Pauschalabgabe auf 12 Euro festlegte, gab es in Stuttgart nur ein Teilurteil. Das Landgericht Stuttgart hält Drucker für abgabenpflichtig, hat aber die Höhe der Pauschalabgabe noch nicht festgelegt.

Was macht die VG Wort?
Die VG Wort ist „ein Zusammenschluss von Autoren und Verlagen zur Wahrnehmung (Verwertung) von Urheberrechten gegenüber Dritten“. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, die „gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren (…) von den Vergütungspflichtigen“ einzuziehen und an die „wahrnehmungsberechtigten Autoren und Verlage“ auszuschütten. Des Weiteren versteht sich die VG Wort als eine Instanz, die „neue urheberrechtliche Verwertungsmöglichkeiten“ aufspürt und dem Gesetzgeber gegebenenfalls Anstöße für entsprechende Gesetze gibt. In diesem Sinne sind die Klagen zu verstehen, mit denen die VG Wort Hardwarehersteller vor Gericht gezogen hat. Es geht letztlich um die Frage, ob es sich bei PCs und Druckern um Geräte handelt, die vorrangig der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke dienen.

Warum fordert die VG Wort eine PC-Pauschale?
Das Verfahren gegen den PC-Produzenten Fujitsu-Siemens wurde von der VG Wort bereits im Oktober 2003 angestrengt. Der eifrigen Verwertungsgesellschaft ging es darum, per Gericht eine Pauschalabgabe auf alle PCs durchzusetzen, die auf den Preis eines Computers draufgeschlagen werden soll. Auch über die Höhe dieser Pauschalabgabe hatte sich die VG Wort ihre eigenen Gedanken gemacht: 30 Euro seien angemessen, meinten die Wortverwerter. Die VG Wort argumentierte vor Gericht ganz im Sinne ihrer Satzung. Die zunehmende Digitalisierung der Medien habe auch die Praxis der Vervielfältigungen im privaten Bereich verändert. Text-, Musik-, Bild- und Filmdateien könnten ohne Qualitätsverlust beliebig oft kopiert und gespeichert werden. In Verbindung mit einem Scanner werde jeder PC deshalb zu einem leistungsfähigen Kopiergerät. Eine Pauschalabgabe, wie sie bereits auf analoge und digitale Trägermedien wie Kassetten und CD-Rohlinge oder Geräte wie CD-Brenner existiert, sei demzufolge auch auf PCs nötig.

PCs sind keine Kopiergeräte!
Fujitsu-Siemens war ganz anderer Meinung. Ein PC sei kein Kopiergerät, eine Pauschalabgabe also sachlich ungerechtfertigt. Außerdem gebe es eine solche Pauschale in anderen Ländern nicht. Es sei nicht einzusehen, warum nun gerade deutsche Verbraucher für einen PC mehr bezahlen sollten als PC-Käufer in anderen Ländern. Außerdem befürchtet die Branche Wettbewerbsverzerrungen: Wer seinen PC online im Ausland kauft, muss keine Pauschale löhnen. Die PC-Produzenten appellieren außerdem an den Gesetzgeber, im Rahmen des zweiten Korbes der Urheberrechtsnovelle endlich klarzustellen, dass PCs nicht als Vervielfältigungsgeräte einzustufen sind. Das Landgericht München schloss sich der Position der VG Wort an und legte fest, dass pro PC eine Pauschalabgabe von 12 Euro zur Vergütung von Urheberrechten erhoben werden solle. Fujitsu-Siemens wird sich mit dem Urteil nicht zufrieden geben und Rechtsmittel einlegen.

Pauschale Abgaben auch für Drucker
Eine Niederlage musste die Hardwareindustrie auch vor dem Landgericht Stuttgart hinnehmen. Hier ging es um eine Klage der VG Wort gegen den Druckerhersteller Hewlett Packard (HP). Die Verwertungsgesellschaft hält Drucker für abgabepflichtige Kopiergeräte und forderte für einen Farbdrucker je nach Druckgeschwindigkeit eine Pauschale von bis zu 150 Euro. Das Stuttgarter Landgericht bejahte eine Abgabepflicht auf Drucker, lehnte es aber ab, eine konkrete Pauschale festzusetzen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Regine Stachelhaus, Geschäftsführerin von HP Deutschland, zeigte sich vom Stuttgarter Urteil enttäuscht. Drucker seien keine Kopiergeräte, erklärte sie und fügte hinzu: „Kein vernünftiger Mensch kauft sich einen Drucker, um in nennenswertem Umfang Kopien geschützter Werke anzufertigen“ – zumindest keinen billigen Tintenstrahldrucker von HP und anderen Druckerherstellern, deren reguläre Druckertinte sieben Mal teurer als der teuerste Champagner ist…

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